Allgemeine Geschäftsbedingungen der tonstudio tonetown e.U. vom 01.04.2010

Die angebotenen Leistungen und Preise gelten ausschließlich für die in unseren Räumlichkeiten getätigten Dienstleistungen während der Geschäftszeiten. Für außerhalb der Geschäftszeiten getätigte Dienstleistungen werden Überstundensätze in der Höhe von 50% (Mo-Fr von 19:00 bis 21:00 Uhr) oder 100% (Mo-Fr von 21:00 bis 9:00 Uhr, sowie Sa und So 00:00 bis 24:00 Uhr) zusätzlich zu den regulären Tarifen verrechnet.

Gebuchte Termine, die nicht spätestens 24 Stunden vor Terminbeginn storniert wurden, werden in Rechnung gestellt.

Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.

Fremdkosten gehen, wenn nicht anders vereinbart, zur Gänze auf den Kunden über. Wir übernehmen keine Verantwortung für von Kunden mangelhaft angelieferte Ware.

Reise- und Frachtkosten werden, wenn nicht anders angegeben, gesondert verrechnet.

Für Buchungen, Bestellungen, Leistungsbezüge von Subunternehmen im Rahmen der Auftragserteilung übernimmt tonstudio tonetown e.U. keine Haftung. Diese Subunternehmen sind gegebenenfalls berechtigt direkt mit dem Auftraggeber zu verrechnen.

Der Kunde erhält nach Bezahlung der Rechnung die Nutzungsrechte der von ihm getätigten Aufnahmen für die Dauer eines Kalenderjahres ab Rechnungsdatum.Der Kunde ist verpflichtet, jeden weiteren Einsatz außerhalb des erworbenen Zeitraums bei der tonstudio tonetown e.U. anzumelden und die Nutzungsrechte neu zu erwerben. Davon ausgenommen sind Musikkompositionen, Musikproduktionen, Musikbearbeitungen, Remixes u.ä., hier werden die Nutzungsrechte gesondert verrechnet und sind in der Regel zeitlich und örtlich begrenzt. Der Kunde ist verpflichtet, jeden weiteren Einsatz außerhalb der erworbenen Nutzungsrechte bei der tonstudio tonetown e.U. anzumelden und die Nutzungsrechte neu zu erwerben.

Obwohl Buchungen von Sprechern und Musikern, die die tonstudio tonetown e.U. für den Kunden durchführt, in der Regel ohne Schriftverkehr erfolgen, sind sie trotzdem für den Kunden verbindliche Termine. Für ausgefallene oder verschobene Termine übernimmt die tonstudio tonetown e.U., außer es trifft sie eine erwiesene Schuld, keine Verantwortung. Die Bezahlung von Ausfallshonoraren geht zur Gänze zu Lasten des Kunden. Sprecherhonorare werden ausschließlich nach der gültigen Sprecherhonorarpreisliste angeboten. Sprecher sind berechtigt, direkt an den Kunden zu verrechnen.

Fertige Spots müssen vom Kunden abgenommen und zum Versand frei gegeben werden.

Für den Fall des Zahlungsverzuges gilt der Ersatz aller Kosten, Spesen und Barauslagen, die uns durch die zweckentsprechende Verfolgung unserer Ansprüche entstehen sowie ein Verzugszinssatz von 12%, als vereinbart und Sie verpflichten sich diesbezüglich zum Ersatz. Zu diesen Kosten und Aufwendungen zählen insbesondere auch die tarifmäßigen Kosten der Einschaltung eines Inkassoinstitutes oder Anwaltsbüros.

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Gerichtsstand ist Wien.
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Allgemeine Herstellungs- und Lieferbedingungen des Fachverbandes der Film- und Musikindustrie Österreichs für Tonstudiobetriebe vom 1. Jänner 1998

1 ALLGEMEINES

1.1 Die Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen des Fachverbandes der Film- und Musikindustrie Österreichs für Tonstudiobetriebe gelten für alle Auftragsproduktionen. Sie gelten grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen und sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages.

1.2 Bei Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 des Konsumentenschutzgesetzes BGBl Nr. 140/1979 in der derzeitigen gültigen Fassung gelten sie insoweit, als sie nicht den Bestimmungen des ersten Hauptstückes dieses Gesetzes widersprechen.

1.3 Eine rechtliche Bindung des Tonstudios tritt nur durch die firmenmäßige Bestätigung des Anbotes oder die Unterfertigung des Vertrages ein.

2 KOSTEN

2.1 Im vertraglich vereinbarten Preis sind sämtlichr Herstellungskosten enthalten bzw. werden die Leistungen nach der im Betrieb aufliegenden jeweils gültigen Preisliste und den dort genannten Preisen zuzüglich MwSt. (derzeit 20 %) in Rechnung gestellt. Verpackung, Fracht, Zoll und allfällige Versicherungen sind im Nettopreis nicht enthalten. Werden Preise nach Stunden berechnet, ist die vom Tonstudiobetrieb gemessene Zeit maßgebend, wobei jede angefangene Stunde voll berechnet wird.

2.2 Über Wunsch des Auftraggebers durchgeführte Sonderleistungen (Organisation, Auswahl der Sprecher, etc.) kann ein gesonderter Vertrag abgeschlossen werden. Der in diesem Vertrag vereinbarte Preis ist vom Auftraggeber auch dann zu entrichten, wenn die Herstellung des Tonträgers aus irgend einem Grund nicht zustande kommt.

2.3 Der Auftraggeber trägt die Kosten für eine eventuell von ihm veranlasste fachliche Beratung.

3 HERSTELLUNG, ÄNDERUNG, ABNAHME, LIEFERFRIST

3.1 Die Produktion beginnt frühestens nach Unterfertigung des Produktionsvertrages.

3.2 Gebuchte Termine, die nicht spätestens 24 Stunden vor Terminbeginn storniert wurden, werden in Rechnung gestellt.

3.3 Die technische Gestaltung des Tonträgers obliegt dem Tonstudiobetrieb. Auf Wunsch des Auftraggebers ist dieser berechtigt bei der Herstellung anwesend zu sein. Der Tonstudiobetrieb informiert den Auftraggeber über den Abschluss der Herstellungsarbeiten und vereinbart mit ihm gegebenenfalls einen Zeitpunkt für die Abnahmevorführung.

3.4 Die Abnahme bedeutet eine Billigung der technischen Qualität. Der Auftraggeber oder ein von ihm Bevollmächtigter hat dem Tonstudiobetrieb unverzüglich nach Vorführung des Tonträgers die Abnahme schriftlich zu bestätigen. Etwaige Mängelrügen sind längstens innerhalb von 3 Werktagen nach Lieferung oder Leistung unter Angabe der Gründe dem Tonstudiobetrieb bekannt zu geben. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen. Mit der Mängelrüge sind gleichzeitig die beanstandeten Tonträger dem Tonstudiobetrieb zur Verfügung zu stellen.

3.5 Hat der Auftraggeber nach Abnahme des Tonträgers Änderungswünsche, so hat er die gewünschten Änderungen schriftlich mitzuteilen, der Tonstudiobetrieb ist verpflichtet und allein berechtigt Änderungen vorzunehmen. Derartige Änderungen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Dasselbe gilt, wenn Änderungsvorschläge des Auftraggebers zu einer anderen Kalkulation als der vor Produktionsbeginn genehmigten führt.

3.6 Lieferfristen oder Termine sind unverbindlich. Die Nichteinhaltung von Lieferfristen oder Terminen entbindet den Auftraggeber nicht von der Abnahmepflicht. Kosten und Gefahr der Zustellung trägt der Auftraggeber.
Der Tonstudiobetrieb ist nicht verpflichtet, das Originaltonmaterial aufzubewahren.

4 HAFTUNG

4.1 Der Tonstudiobetrieb verpflichtet sich, ein technisch einwandfreies Produkt herzustellen.

4.2 Tritt bei der Herstellung des Tonträgers ein Umstand ein, der die vertragsmäßige Herstellung unmöglich macht, so hat der Tonstudiobetrieb nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Dies gilt auch bei nicht rechtzeitiger Fertigstellung. Die Unmöglichkeit der Herstellung oder nicht rechtzeitiger Fertigstellung des Tonträgers, die weder vom Tonstudiobetrieb noch vom Auftraggeber zu vertreten ist, berechtigt den Auftraggeber nur zum Rücktritt vom Vertrag, jedoch sind die bisher erbrachten Leistungen dem Tonstudiobetrieb zu entgelten.

4.3 Sachmängel, die vom Tonstudiobetrieb anerkannt werden, sind von diesem zu beseitigen. Können diese Korrekturen nicht ohne Mitwirkung des Auftraggebers durchgeführt werden, kann der Tonstudiobetrieb nach fruchtlosem Ablauf einer zur Vornahme der entsprechenden Handlungen gesetzten Frist von mindestens zwei Wochen den Vertrag  als erfüllt betrachten. Der Tonstudiobetrieb ist berechtigt, die Beseitigung der Mängel solange zu verweigern, bis die zum Zeitpunkt der Korrektur fälligen Zahlungen geleistet worden sind.

4.4 Bei Verlust und/oder fahrlässiger Beschädigung von vom Auftraggeber dem Tonstudiobetrieb zur Bearbeitung übergebener Materialien, beschränkt sich die Haftung nur auf die Ersatzlieferung von Ton- und/oder Bildträgermaterial in Stückzahl oder Länge der verloren gegangenen oder beschädigten Teile. Bei einer Beschädigung von Computerdatenträgern wird kein Ersatz geleistet. Eine Verpflichtung des Tonstudiobetriebes Versicherungen abzuschließen besteht nicht.

5 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

5.1 Sofern nichts anders vereinbart, ist gelten folgende Zahlungsbedingungen:

1/2 bei Auftragserteilung 1/2 bei Lieferung des Tonträgers

6 URHEBERRECHTE, VERWERTUNGSRECHTE

6.1 Der Auftraggeber haftet dafür, dass er über alle Berechtigungen für die von ihm erteilten Aufträge im Bezug auf Herstellung, Bearbeitung und Vervielfältigung von Tonaufnahmen für wie immer geartete Zwecke, insbesondere gewerblicher Art, verfügt. Weiters erklärt der Auftraggeber, Verfügungsberechtigter bzw. Lizenznehmer über die erforderlichen Urheber bzw. urheberrechtlichenVerwertungsrechte zu sein und/oder im Besitz ausreichender Berechtigung seitens des Urhebers bzw. Rechteinhabers zu sein.

6.2 Der Auftraggeber haftet für alle Ansprüche, die Dritte in Folge der Ausführung des Auftrages an den Tonstudiobetrieb stellen sollten und verpflichtet sich, den Tonstudiobetrieb schad- und klaglos zu halten.

6.3 Der Auftraggeber erklärt ausdrücklich damit einverstanden zu sein, dass gesetzlich vorgeschriebene Meldungen an die entsprechenden Verwertungsgesellschaften vom Tonstudiobetrieb vorgenommen werden.

7 SONSTIGE BESTIMMUNGEN

7.1 Falls mehrere Auftraggeber dem Tonstudiobetrieb den Auftrag für ein Werk erteilen, so ist vor Beginn der Arbeiten schriftlich festzuhalten, welcher Auftraggeber in Vollmacht der übrigen Auftraggeber gegenüber dem Tonstudio Erklärungen im Sinne der vorhergehenden Punkte abzugeben hat. Dies gilt insbesondere für die Namhaftmachung jener Person, die für die Abnahme des Tonwerkes verantwortlich zeichnet.

7.2 Änderungen des Produktionsvertrages oder/und dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Sollte durch eine Bestimmung des Produktionsvertrages ein Punkt dieser Herstellungs- und Lieferbedingungen unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmung nicht berührt.

7.3 Die vom Tonstudiobetrieb gelieferten und/oder bearbeiteten Tonträger bleiben bis zur vollen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung erwachsenen Forderungen gegen den Auftraggeber, einschließlich Zinsen und Nebenkosten Eigentum des Tonstudiobetriebes. Eine Weiterveräußerung oder sonstige Verfügung durch den Auftraggeber ist während des aufrechten Bestandes des Eigentumvorbehaltes ohne schriftliche Einwilligung des Tonstudiobetriebes unzulässig und unwirksam.
Dem Tonstudiobetrieb steht das Recht der Zurückbehaltung von Gegenständen, die der Auftraggeber überlassen hat oder die beim Tonstudiobetrieb lagern bzw. für den Auftraggeber hergestellt wurden so lange zu, bis sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber getilgt sind.
Eine Haftung für überlassene Gegenstände wird nicht übernommen, diese lagern auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers beim Tonstudiobetrieb, welcher auch berechtigt ist, nach vorheriger schriftlicher Ankündigung derartige Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers bei Dritten aufbewahren zu lassen.

7.4 Erfüllungsort ist der Hauptsitz des Tonstudiobetriebes.

7.5 Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das am Hauptsitz des Tonstudiobetriebes zuständige Gericht vereinbart. Dieses Gericht hat österreichisches Recht zur Anwendung zu bringen.